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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
Federal Act · adopted n/a · ch/act/amla
Authoritative text
1 / 44 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19964, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 15 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB)6, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, einschliesslich zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20027 (EmbG). Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt: a. für Finanzintermediäre; b. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler); AS 1998 892 1 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 2 SR 101 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 4 BBl 1996 III 1101 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 6 SR 311.0 7 SR 946.231 2 / 44 c.8 für Beraterinnen und Berater.9 2 Finanzintermediäre sind: a.10 die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193411 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; abis.12 die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201813 (FINIG); b.14 die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; bbis.15 die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Kol- lektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200616 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; c.17 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200418, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; d.19 die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; dbis.20 die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanz- marktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201521 (FinfraG); 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 9 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). 11 SR 952.0 12 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 13 SR 954.1 14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 15 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). 16 SR 951.31 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). 18 SR 961.01 19 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 21 SR 958.1 3 / 44 dter.22 die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; dquater.23 die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); e.24 die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201725 (BGS); f.26 die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; g.27 die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelme- tallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193328 (EMKG). 3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; d.29 … e.30 … f. als Anlageberater Anlagen tätigen; g. Effekten aufbewahren oder verwalten. 22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 23 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). 25 SR 935.51 26 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). 27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 28 SR 941.31 29 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). 30 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 4 / 44 3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken; b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten; d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.31 3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.32 4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: a. die Schweizerische Nationalbank; b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; e.33 Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investment- gesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt; f.34 Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren. 31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 33 Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). 34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 5 / 44 4bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.35 4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199036 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199137 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.38 5 Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter vorsehen.39 Art. 2a40 Begriffe 1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten: 35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 36 SR 642.14 37 SR 211.412.11 38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 40 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 6 / 44 a. Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen); b. Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen); c. Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen). 2 Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen. 3 Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. 4 Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten. 5 Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln. 6 Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.41 41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 7 / 44 Art. 2b42 Materiellrechtliche Koordination 1 Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter gilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit. 2 Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung. 2. Kapitel: Pflichten43 1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre44 Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.45 2 Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. 3 Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. 4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.46 42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 43 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 44 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 45 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 46 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 8 / 44 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)47 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.48 Art. 449 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.50 Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. 2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:51 a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder c. ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird. 3 Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden. Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1 Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden. 47 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 48 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 49 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 9 / 44 2 Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Art. 652 Besondere Sorgfaltspflichten 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. 2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; b.53 Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB54 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; c. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; d.55 die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. 3 Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. 4 Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem 52 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 54 SR 311.0 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 10 / 44 oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. Art. 7 Dokumentationspflicht 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. 1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.56 2 Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. 3 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. Art. 7a57 Vermögenswerte von geringem Wert Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Art. 8 Organisatorische Massnahmen Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG58 notwendig sind.59 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. 56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 57 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 58 SR 946.231 59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 11 / 44 1a. Abschnitt:60 Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler Art. 8a 1 Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen: a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn: a. es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar; b.61 Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB62 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. 2bis Im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit Edelmetallen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EMKG63 oder Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle im Sinne von Absatz 1 15 000 Franken.64 2ter Sofern Finanzintermediäre berufsmässig mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung handeln, fallen sie nicht unter die Absätze 1–2bis.65 3 Die Händlerinnen und Händler unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter dem massgeblichen Schwellenwert liegen, zusammengezählt diesen Schwellenwert jedoch überschreiten.66 60 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 61 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 62 SR 311.0 63 SR 941.31 64 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 65 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 12 / 44 4 Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Grundstücken handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen.67 Art. 8b Sorgfaltspflichten 1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist. Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten 1 Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen. 2 Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen. 67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 68 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 13 / 44 Art. 8d Organisatorische Massnahmen Art. 9 Meldepflicht 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1.71 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB72 stehen, 2.73 aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, 3.74 der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; c.75 aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärun- gen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer 70 SR 946.231 71 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 72 SR 311.0 73 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 74 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 75 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 14 / 44 zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.76 1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: a.77 im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; b. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; c.78 der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation un- terliegen; oder d.79 der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.80 1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen, 2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; 76 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 77 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 78 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 79 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 80 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 15 / 44 b. Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Ver- dachts nach Buchstabe a abbricht; c. aufgrund der nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.81 1quater Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bis und 1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.82 1quinquies In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.83 1sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.84 2 Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus; b. die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsge- heimnis nach Artikel 321 StGB geschützt.85 81 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 83 Ursprünglich Abs. 1quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 16 / 44 Art. 9a86 Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte 1 Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB87 gemeldete Vermö- genswerte betreffen, aus. 2 Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.88 Art. 9b89 Abbruch der Geschäftsbeziehung 1 Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB90 dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen. 2 Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen. 2bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.91 3 Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen. 4 Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1 weiterhin einzuhalten. 86 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 87 SR 311.0 88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 90 SR 311.0 91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 17 / 44 Art. 1092 Vermögenssperre 1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB93 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt.94 1bis Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen. 2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.95 Art. 10a96 Informationsverbot 1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB97 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200798 (FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.99 2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren. 3 Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:100 92 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 93 SR 311.0 94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 96 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 97 SR 311.0 98 SR 956.1 99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 18 / 44 a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder b. dem gleichen Konzern angehören. 3bis Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quinquies BankG101 festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.102 4 Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1. 5 Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.103 6 Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.104 Art. 11105 Straf- und Haftungsausschluss 1 Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden. 2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für: a. Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB106 erstatten; b. Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 erstatten; c. Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG107, die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten; 101 SR 952.0 102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 103 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 104 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 105 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 106 SR 311.0 107 SR 956.1 19 / 44 Art. 11a 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB110 eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind.111 2 Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben der meldenden Person weitere Finanzintermediäre oder weitere Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, so müssen diese der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.112 2bis Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.113 3 Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bis betroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.114 108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 110 SR 311.0 111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 113 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (AS 2021 360; BBl 2018 6427). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 20 / 44 4 Das Informationsverbot nach Artikel 10a Absätze 1 und 5 gilt sinngemäss für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die von der Meldestelle eine Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 2bis erhalten.115 Art. 12116 Zuständigkeit Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für:117 a.118 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA; b.119 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK; bbis.120 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkan- tonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS121 (interkantonale Behörde); bter.122 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt); c.123 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3: bei den anerkannten Selbstregu- lierungsorganisationen (Art. 24); d.124 Beraterinnen und Berater: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisati- onen (Art. 24). 115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 120 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 121 SR 935.51 122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (AS 2021 656; BBl 2019 5451). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 21 / 44 Art. 12a125 Koordination der Aufsicht 1 Wer als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tä- tigkeiten der Aufsicht dieser Behörde. 2 Wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation. 3 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43a FINMAG126 unterstellt sind, unterstehen für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht der einschlägigen Aufsichtsorganisation. Art. 13127 Art. 14128 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.129 2 Sie haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: a. sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellen; b. sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten; c. die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und d. die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.130 3 Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. Sie können zudem in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen.131 125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 126 SR 956.1 127 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 128 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 131 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 22 / 44 Art. 15132 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler 1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a müssen ein Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten.133 2 Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005134, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.135 3 Die Händlerinnen und Händler müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prü- fung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.136 4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers.137 5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass:138 a.139 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB140 vorliegt; b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; c.141 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristi- schen Organisation unterliegen; oder 132 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 134 SR 221.302 135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 138 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 139 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 140 SR 311.0 141 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 23 / 44 d.142 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) Art. 16 1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Aufsichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:145 a.146 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB147 vorliegt; b.148 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; c.149 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder d.150 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. 2 Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat. 142 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 145 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 146 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 147 SR 311.0 148 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 149 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 150 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 24 / 44 Art. 17153 1 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel 1. Abschnitt und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:154 a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater; b. die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e; c. das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f; d. das BAZG für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g. 2 Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen. 3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater155 Art. 18 Aufgaben der FINMA156 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater folgende Aufgaben:157 a. Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. 151 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 153 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 154 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 155 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 25 / 44 b.158 Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. c.159 Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reg- lemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen; insbesondere stellt sie über alle Selbstregulierungsorganisationen sicher, dass die Anschlussvoraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit wahren und der Sanktionsrahmen einheitlich ist; d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. e.160 Sie genehmigt die Schiedsordnung nach Artikel 25a Absatz 2; f.161 … 2 …162 3 …163 4 …164 Art. 18a165 Wahrung des Berufsgeheimnisses 1 Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen. 2 Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: a. Anwalts- oder Notariatspatent; b. Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; c. Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; 158 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 161 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 162 Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). 163 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 164 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 165 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 26 / 44 d. Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied der Selbstregulierungsorganisation. 3 Soweit objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegen, dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist und das Berufsgeheimnis von einem Gericht oder von der Klientin oder vom Klienten aufgehoben wurde, müssen Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare den mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notaren dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben. Die Selbstregulierungsorganisationen legen die objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen fest. 4 Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen die mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht auf Informationen zugreifen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind. Sie dürfen die nach Entbindung zugänglich gemachten Informationen weder an die Selbstregulierungsorganisationen noch an andere Behörden weitergeben und berichten der Selbstregulierungsorganisation über die Kontrolle, ohne solche Informationen einzuschliessen. Sie sorgen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die sichere Aufbewahrung der im Rahmen der Kontrolle erfassten Informationen und Unterlagen. 5 Das Zwangsmassnahmengericht am Ort der Niederlassung der Beraterin oder des Beraters ist zuständig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis. 6 Wenn ein Notar oder eine Notarin auch von einer kantonalen Behörde in Anwendung des kantonalen Rechts kontrolliert wird und die beauftragte Person sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 2 als auch die des kantonalen Rechts erfüllt, kann die Kontrolle koordiniert werden. Art. 18b166 Öffentliches Verzeichnis 1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich. 2 Die FINMA macht die Daten des Verzeichnisses durch ein Abrufverfahren zugänglich. Art. 19167 Art. 19a168 166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 167 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 168 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 27 / 44 Art. 19b169 Art. 20170 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation 1 Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 FINMAG171 ergreifen. 2 Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen. Art. 21 und 22172 3b. Abschnitt:173 Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten Art. 22a 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)174 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.175 2 Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an: a.176 die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–dquater; 169 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). 170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 171 SR 956.1 172 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 173 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 174 www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373 175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 176 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 28 / 44 b.177 die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen; c.178 die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Personen. 3 Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD erhaltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e–g weiter.179 4 Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.180 4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei Art. 23 1 Das Bundesamt für Polizei181 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. 2 Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.182 3 Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.183 4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: 177 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 181 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. 182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 29 / 44 a.184 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB185 vorliegt; b.186 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; c.187 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.188 5 Übermittelt sie die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder 1ter Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär oder die Beraterin oder den Berater darüber, solange dieser oder diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.189 6 …190 7 Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Informationssystem nach Absatz 3. Der Bundesrat legt den Inhalt und den Umfang der zu meldenden Informationen fest. Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Datenstandard der Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden.191 184 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 185 SR 311.0 186 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 187 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 188 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 189 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 190 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 191 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 30 / 44 5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen Art. 24 Anerkennung 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: a. über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; b.192 darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Personen ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; c. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:193 1. die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, 2. Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und 3. von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind; d.194 sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaf- ten sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen. 2 Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009195 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.196 Art. 24a197 Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer 1 Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tä- tigkeit. 2 Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie: a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005198 zugelassen ist; b. für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und 192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 193 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 194 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 195 SR 745.1 196 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). 197 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 198 SR 221.302 31 / 44 c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG199 bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. 3 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er: a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist; b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist. 4 Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation 5 Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen. Art. 24b200 Rechtsbeziehungen und Haftung Die Rechtsbeziehungen der Selbstregulierungsorganisationen zu den ihnen angeschlossenen Personen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, wobei sich insbesondere die Haftung der Selbstregulierungsorganisationen, ihrer Organe und ihres Personals danach richtet. Art. 25 Reglement und Sanktionen201 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. 2 Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.202 3 Es legt zudem fest: a.203 unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfrei- heit die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Personen; b. wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; c.204 wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen in Form von Ver- warnungen, Verweisen und Konventionalstrafen, wobei die Selbstregulierungsorganisationen untereinander einen einheitlichen Sanktionsrahmen mit Maximalbeträgen festlegen; 199 SR 956.1 200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 32 / 44 d.205 die Anfechtbarkeit der Beschlüsse beim ständigen Schiedsgericht nach Artikel 25a. Art. 25a206 Schiedsgericht 1 Die Selbstregulierungsorganisationen richten ein gemeinsames ständiges Schiedsgericht zur Anfechtung ihrer auf den jeweiligen Statuten und Reglementen basierenden Beschlüsse in Bezug auf ihnen angeschlossene und um Anschluss ersuchenden Personen ein. 2 Das Schiedsgericht erlässt eine Schiedsordnung. Für das Verfahren sind unter Wahrung der geltenden Verfahrensgarantien die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung207 anwendbar, wobei insbesondere die Anrufung einer höheren, gerichtlichen Instanz vorzusehen ist. Art. 26 Listen 1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Personen und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.208 2 Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.209 Art. 26a210 Inländische Gruppengesellschaften 1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.211 2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1. 205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 207 SR 272 208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 209 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 210 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 211 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 33 / 44 Art. 27212 Meldepflicht213 1 …214 2 Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich: a. Kündigungen von Mitgliedschaften; b. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses; c. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung; d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können. 3 Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide. 4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:215 a.216 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB217 vorliegt; b.218 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; c.219 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder d.220 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. 212 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 213 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 214 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 215 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 216 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 217 SR 311.0 218 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 219 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 220 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 34 / 44 4bis Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.221 5 Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits eine der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Person eine Meldung erstattet hat.222 Art. 28223 Entzug der Anerkennung 1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG224 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung. 2 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Personen innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.225 3 und 4 …226 4. Kapitel: Amtshilfe 1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden227 1 Die folgenden Behörden können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung benötigen: a. die FINMA; b. die ESBK; c. die interkantonale Behörde; d. das Zentralamt; e. das Bundesamt für Justiz (BJ) in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2025228 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt; 221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 223 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 224 SR 956.1 225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 226 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 227 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 228 SR 955.3 35 / 44 f. das EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG; g. die Meldestelle.229 1bis Die Meldestelle und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind ermächtigt, alle Auskünfte und Unterlagen auszutauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und des EmbG230 benötigen.231 2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen.232 Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.233 2bis Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwä- scherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.234 2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.235 3 Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.236 229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 230 SR 946.231 231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 232 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 233 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 95 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 234 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 235 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 36 / 44 Art. 29a237 Strafbehörden 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB238.239 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu. 2 Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben. 2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.240 3 Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.241 4 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär oder einer Beraterin oder einem Berater mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.242 Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.243 237 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 238 SR 311.0 239 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 242 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 37 / 44 1a. Abschnitt:244 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen Art. 29b Informationsaustausch mit der Meldestelle245 1 Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. 2 Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben. 3 Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben. Art. 29c246 Informationsaustausch mit der FINMA 1 Die Aufsichtsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, einschliesslich nicht öffentlich zugänglicher Informationen. 2 Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.247 2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Art. 30248 Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen 1 Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese: a. gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet; 244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 245 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 246 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 247 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 38 / 44 b. gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht; c. gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird; d. gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und e. die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet. 2 Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben: a.249 den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist; b. Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi; c. die wirtschaftlich berechtigte Person; d. Angaben zu Transaktionen. 3 Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform. 4 Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass: a. sie die Informationen ausschliesslich verwendet: 1. zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder 2. für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens; b. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen; c. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und d. das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird. 5 Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein. 6 Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln. 249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 39 / 44 Art. 31250 Auskunftsverweigerung Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn: a. das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist; b. das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt; c. die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden. Art. 31a251 Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994252 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet. Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden253 1 Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994254 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. 2 …255 3 Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.256 250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 251 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 252 SR 360 253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 254 SR 360 255 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). 256 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 40 / 44 5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten Art. 33257 Grundsatz Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020258. Art. 34 Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen259 1 Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB260 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.261 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.262 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020263 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).264 4 Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten. Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle 1 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994265 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008266 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.267 2 Die Meldestelle kann Informationen mit folgenden Behörden über ein Abrufverfahren austauschen: 257 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 95 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 258 SR 235.1 259 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 260 SR 311.0 261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 262 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 263 SR 235.1; BBl 2020 7639 264 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 265 SR 360 266 SR 361 267 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). 41 / 44 a. der FINMA; b. der ESBK; c. der interkantonalen Behörde; d. dem Zentralamt; e. dem BJ in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem TJPG268 führt; f. dem EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG; g. dem SECO; h. den Strafverfolgungsbehörden.269 Art. 35a270 Überprüfung 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprü- fen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist: a. nationaler Polizeiindex; b. zentrales Migrationsinformationssystem; c.271 Strafregister-Informationssystem VOSTRA; d. Staatsschutz-Informations-System; e. Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen. 2 Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen. 6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege Art. 36272 268 SR 955.3 269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 270 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). 271 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). 272 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 42 / 44 Art. 37273 Verletzung der Meldepflicht 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.274 3 …275 Art. 38276 Verletzung der Prüfpflicht 1 Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich die Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 39 und 40277 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 41278 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. 2 Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie das BAZG ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.279 273 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 274 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607). 275 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). 276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 277 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 278 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 361 6401; BBl 2007 6269). 279 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). 43 / 44 Art. 41a280 Einbezug der Branchen bei FATF-Länderprüfungen Die zuständigen Bundesbehörden beziehen die relevanten Wirtschafts- und Berufsverbände sowie die betroffenen Branchen systematisch in die Vorbereitung und Durchführung von Länderbewertungen durch die Financial Action Task Force (FATF) ein. Insbesondere sind Vertreterinnen und Vertreter dieser Kreise in angemessenem Umfang anzuhören und können, soweit möglich, die Mitglieder der Schweizer Delegation an Evaluationsgesprächen mit dem FATF-Prüfungsgremium begleiten. Art. 42281 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen. 2 Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG282 fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG.283 Art. 42a284 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 anerkannten Selbstregulierungsorganisationen haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung in ihren Reglementen die Anfechtbarkeit ihrer Beschlüsse im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d anzupassen. Art. 43 Änderung bisherigen Rechts Betrifft nur den französischen Text. Art. 44 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998285 280 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 281 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 282 SR 941.31 283 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 656; BBl 2019 5451). 284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322; BBl 2024 1607). 285 BRB vom 16. März 1998 44 / 44
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| Provision | Concepts |
|---|---|
| Art. 1 Gegenstand | scope_and_application |
| Art. 2 Geltungsbereich | designated_services scope_and_application |
| Art. 2a Begriffe | beneficial_ownership definitions_and_interpretation politically_exposed_persons |
| Art. 2b Materiellrechtliche Koordination | scope_and_application |
| Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei | customer_due_diligence |
| Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person | beneficial_ownership |
| Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person | beneficial_ownership customer_due_diligence |
| Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten | customer_due_diligence politically_exposed_persons risk_based_approach |
| Art. 7 Dokumentationspflicht | record_keeping |
| Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert | customer_due_diligence |
| Art. 8 Organisatorische Massnahmen | amlctf_program |
| Art. 8a | beneficial_ownership customer_due_diligence record_keeping |
| Art. 8b Sorgfaltspflichten | beneficial_ownership customer_due_diligence |
| Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten | customer_due_diligence risk_based_approach |
| Art. 8d Organisatorische Massnahmen | amlctf_program |
| Art. 9 Meldepflicht | suspicious_matter_reporting |
| Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte | suspicious_matter_reporting |
| Art. 9b Abbruch der Geschäftsbeziehung | suspicious_matter_reporting |
| Art. 10 Vermögenssperre | asset_freezing suspicious_matter_reporting |
| Art. 10a Informationsverbot | tipping_off |
| Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss | suspicious_matter_reporting |
| Art. 11a | suspicious_matter_reporting |
| Art. 12 Zuständigkeit | supervisory_architecture |
| Art. 12a Koordination der Aufsicht | supervisory_architecture |
| Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation | enrolment_registration supervisory_architecture |
| Art. 15 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler | supervisory_architecture suspicious_matter_reporting |
| Art. 16 | supervisory_architecture suspicious_matter_reporting |
| Art. 17 | supervisory_architecture |
| Art. 18 Aufgaben der FINMA156 | supervisory_architecture |
| Art. 18a Wahrung des Berufsgeheimnisses | supervisory_architecture |
| Art. 18b Öffentliches Verzeichnis | enrolment_registration supervisory_architecture |
| Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation | enforcement_and_offences supervisory_architecture |
| Art. 22a | suspicious_matter_reporting un_and_autonomous_sanctions |
| Art. 23 | supervisory_architecture suspicious_matter_reporting |
| Art. 24 Anerkennung | supervisory_architecture |
| Art. 24a Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer | supervisory_architecture |
| Art. 24b Rechtsbeziehungen und Haftung | supervisory_architecture |
| Art. 25 Reglement und Sanktionen201 | enforcement_and_offences supervisory_architecture |
| Art. 25a Schiedsgericht | supervisory_architecture |
| Art. 26 Listen | supervisory_architecture |
| Art. 26a Inländische Gruppengesellschaften | supervisory_architecture |
| Art. 27 Meldepflicht213 | supervisory_architecture suspicious_matter_reporting |
| Art. 28 Entzug der Anerkennung | enforcement_and_offences supervisory_architecture |
| Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden227 | supervisory_architecture |
| Art. 29a Strafbehörden | supervisory_architecture |
| Art. 29b Informationsaustausch mit der Meldestelle245 | supervisory_architecture |
| Art. 29c Informationsaustausch mit der FINMA | supervisory_architecture |
| Art. 30 Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen | supervisory_architecture |
| Art. 31 Auskunftsverweigerung | supervisory_architecture |
| Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden253 | supervisory_architecture |
| Art. 34 Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen | record_keeping suspicious_matter_reporting |
| Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle | supervisory_architecture |
| Art. 35a Überprüfung | supervisory_architecture |
| Art. 36 | enrolment_registration |
| Art. 37 Verletzung der Meldepflicht | enforcement_and_offences suspicious_matter_reporting |
| Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht | enforcement_and_offences |
| Art. 41a Einbezug der Branchen bei FATF-Länderprüfungen | supervisory_architecture |
| Art. 42 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 | threshold_transaction_reporting |
| Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 | threshold_transaction_reporting |
| Art. 44 Referendum und Inkrafttreten | threshold_transaction_reporting |