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Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)
Federal Council Ordinance · adopted n/a · ch/reg/amlo
Authoritative text
1 / 22 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 5, 2b Absatz 2, 8a Absatz 5 und 41 des Geldwä- schereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a.3 die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanz- intermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG; abis.4 die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9–11 GwG), welche die Fi- nanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen müssen; ater.5 die Anforderungen an: 1. die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG, 2. die Ausübung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3quater GwG; b. die Sorgfalts- und Meldepflichten, die Händlerinnen und Händler nach den Artikeln 8a und 9 Absatz 1bis GwG erfüllen müssen; AS 2015 4819 1 SR 955.0 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 2 / 22 c.6 die Aufsicht über Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG durch an- erkannte Selbstregulierungsorganisationen (SRO). Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler, Beraterinnen und Berater, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.7 2 Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind: a. Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben: 1. den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 2. die Inkassotätigkeit, 3. die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung, 4. das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen, 5. das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften; b. Hilfspersonen von Finanzintermediären, sofern die Hilfspersonen:8 1. vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen, 2.9 in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden, 3. ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln, 4. vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden, 5. beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und 6. mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben. 6 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 3 / 22 3 Keine Beraterinnen und Berater sind: a. Personen, die Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften erbringen; b. Hilfspersonen von Beraterinnen und Beratern, sofern die Hilfspersonen: 1. von der Beraterin oder dem Berater sorgfältig ausgewählt sind und deren oder dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen, 2. in die organisatorischen Massnahmen der Beraterin oder des Beraters nach Artikel 8d GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden, 3. ausschliesslich im Namen der Beraterin oder des Beraters und auf deren oder dessen Rechnung handeln, 4. von der Beraterin oder dem Berater und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden, und 5. mit der Beraterin oder dem Berater über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben; c. Versicherungsvermittlerinnen, Versicherungsvermittler und Dritte, welchen aufgrund schriftlicher Delegationsverträge mit Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten delegiert wurde, im Rahmen ihrer Tä- tigkeit für Versicherungsunternehmen.10 Art. 2a11 Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten unter die Bestimmungen, die auf die Finanzintermediäre anwendbar sind 1 Die Erklärung nach Artikel 2b Absatz 2 GwG muss gegenüber der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation erfolgen. 2 Sie muss die von der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation geforderten Informationen enthalten, insbesondere: a. die Beschreibung der betroffenen Tätigkeit; b. die mit der betroffenen Tätigkeit verbundenen allfälligen Änderungen der internen Organisation, einschliesslich der internen Weisungen. 3 Sie gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf ihre Einreichung bei der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation folgt. Auf Antrag der Beraterin oder des Beraters kann die für die Aufsicht zuständige Behörde oder Organisation einen früheren Zeitpunkt genehmigen. 4 Die Erklärung kann widerrufen werden. Der Widerruf gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf dessen Einreichung folgt. 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 4 / 22 Art. 3 Kreditgeschäft Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere: a. die Kreditnahme; b. die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten; c. die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält; d. die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kreditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten; e. Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen (Art. 7 Abs. 5); f. die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt; g. das Operating Leasing; h. Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter; i. Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt. Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr 1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär: a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet; 12 SR 955.033.0 5 / 22 b. hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt; c. nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet; d. das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.13 1bis Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere: a. Kreditkarten; b. Reisechecks; c. virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.14 2 Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und: a. Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, Edelmetallen oder virtuellen Währungen; oder b. bargeldlose Übertragung oder Überweisung über ein Zahlungs- oder Abrechnungssystem. Art. 5 Handelstätigkeit 1 Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt: a. der An- und Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel; b. der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten; c. der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung; d. der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können; e. der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen. 13 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 14 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 6 / 22 2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn es dafür nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201815 (FINIG) eine Bewilligung braucht.16 3 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit. Art. 6 Weitere Tätigkeiten 1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben f und g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:17 a. die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten; b. die Ausführung von Anlageaufträgen; c. die Aufbewahrung von Effekten; d. die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften. 2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. 3 Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die: a. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen; b. eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften). 2. Abschnitt: Berufsmässigkeit Art. 7 Allgemeine Kriterien 1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder 15 SR 954.1 16 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 17 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 7 / 22 d. Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen. 3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt. 4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird. 5 Als nahestehende Personen gelten: a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie; c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner; d. Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung; e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches18; f. Personen, die mit einem Finanzintermediär in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben. Art. 8 Kreditgeschäft 1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn: a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist. 2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient. 3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig. 18 SR 210 8 / 22 Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, es sei denn, die Tätigkeit erfolgt für eine nahestehende Person und es wird damit ein Bruttoerlös von nicht mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr erzielt. Art. 10 Handelstätigkeit Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a statt auf den Bruttoerlös auf den Bruttogewinn abgestellt. Art. 1119 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit 1 Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG wechselt, muss:20 a.21 unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–8, 9–10a und 11a GwG ein- halten; und b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. 2 Bis zum Anschluss an eine SRO ist es einem solchen Finanzintermediär untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind. Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO 1 Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.22 2 Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 3 Hat er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.23 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 9 / 22 3. Abschnitt:24 Pflichten bei Geldwäschereiverdacht Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung 1 Ein Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht von sich aus abbrechen, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 GwG erfüllt sind oder wenn er das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches25 (StGB) in Anspruch nimmt. 2 Wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen, ist dem Finanzintermediär untersagt: a. eine Geschäftsbeziehung abzubrechen, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind; b. den Rückzug bedeutender Vermögenswerte zu gestatten. Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung 1 Ausser in dem in Artikel 9b Absatz 1 GwG vorgesehenen Fall kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn: a. die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB26 innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, und er nach dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält; b. er nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält; c. er nach einer Sperre, die durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB angeordnet wurde, über deren Aufhebung informiert wird, es sei denn, eine Strafverfolgungsbehörde teilt ihm etwas anderes mit. 2 Bricht der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung ab, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, so darf er den Rückzug bedeutender Vermö- genswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen. 3 In den Fällen nach Absatz 1 müssen der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs der Meldestelle nicht mitgeteilt werden. 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 25 SR 311.0 26 SR 311.0 10 / 22 Art. 12c Information an einen Finanzintermediär Art. 12d Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG Die Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG umfasst die Beratung, die kausal zu einem Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion nach Artikel 2 Absatz 3bis Buchstaben a–e GwG beiträgt. Art. 12e Kauf und Verkauf von Grundstücken 1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches29. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt. Art. 12f Berufsmässige Beratung 1 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken; 27 SR 311.0 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 29 SR 210 11 / 22 c. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. 3 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird. 4 Als nahestehende Personen gelten: a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie; c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner; d. Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung; e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches30; f. Personen, die mit einer Beraterin oder einem Berater in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben. Art. 12g Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit 1 Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG wechselt, muss: a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG einhalten; und b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. 2 Bis zum Anschluss an eine SRO darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation nicht gemeldet oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG tätig zu sein. 30 SR 210 12 / 22 Art. 12h Austritt und Ausschluss aus einer SRO 1 Tritt eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird sie oder er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. 2 Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein. Art. 12i Aufgabe der Tätigkeit 1 Wer seine berufsmässige Beratungstätigkeit aufgibt, aber weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, muss dies der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation innerhalb von zwei Monaten mitteilen. 2 Wer seine berufsmässige Tätigkeit als Finanzintermediär aufgibt, aber weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, muss innerhalb von zwei Monaten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen, es sei denn, er ist bereits bei einer SRO angeschlossen und erfüllt weiterhin die Anschlussvoraussetzungen. Artikel 12h Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar. 3. Kapitel: Händlerinnen und Händler 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 13 Händlerinnen und Händler Als Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG gelten auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen. Art. 14 Gewerblicher Handel 1 Der Handel gilt als gewerblich, wenn er eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. 2 Nicht massgeblich ist, ob der Handel als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. Art. 15 Güter Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs nach Artikel 187 des Obligationenrechts31 sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können. 31 SR 220 13 / 22 Art. 15a32 Erfasste Edelmetalle und Edelsteine 1 Als von Artikel 8a Absatz 2bis GwG erfasste Edelmetalle gelten solche in Form von: a. Schmelzprodukten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193333 (EMKG); b. Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 EMKG; c. Halbfabrikaten im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193434. 2 Als von Artikel 8a Absatz 2bis GwG erfasste Edelsteine gelten Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind. Art. 16 Beizug Dritter Ziehen Händlerinnen oder Händler eine Drittperson dazu bei, das Geschäft abzuwickeln und dabei den Kaufpreis in bar entgegenzunehmen, so haben sie unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis mit der Drittperson sicherzustellen, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten des 2. Abschnitts dieses Kapitels eingehalten werden. 2. Abschnitt: Sorgfalts- und Meldepflichten Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei 1 Die Händlerin oder der Händler identifiziert die Vertragspartei bei Vertragsschluss anhand folgender Angaben: a. Name und Vorname; b. Adresse; c. Geburtsdatum; und d. Staatsangehörigkeit. 2 Stammt die Vertragspartei aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, so entfallen diese Angaben. 3 Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler: a. sich von ihr einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis, namentlich einen Pass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original vorweisen lässt; b. prüft, ob ihr der Ausweis zugeordnet werden kann; c. vom Ausweis eine Kopie anfertigt; und 32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 33 SR 941.31 34 SR 941.311 14 / 22 d. auf der Kopie den Hinweis anbringt, dass das Original eingesehen wurde. 4 Wird die Vertragspartei vertreten, so hat deren Stellvertreterin oder Stellvertreter: a. die Angaben nach Absatz 1 zu machen, wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist; b. die Firma und den Sitz der Vertragspartei anzugeben, wenn diese eine juristische Person oder Personengesellschaft ist. Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1 Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist. 2 Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten: a. die natürlichen Personen, auf deren Rechnung der Erwerb erfolgt; b. bei einem Erwerb auf Rechnung einer nichtkotierten, operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft: 1. die natürlichen Personen, die über Stimmen oder Kapital im Umfang von mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten verfügen, oder 2. die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle ausüben. 3 Können keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. 4 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben: a. Name und Vorname; b. Adresse; c. Geburtsdatum; und d. Staatsangehörigkeit. 5 Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss. 6 Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden. 7 Verfügt eine Gesellschaft namentlich aufgrund ihrer Rechtsform als Verein oder Stiftung nach schweizerischem Recht über keine wirtschaftlich berechtigte Person nach Absatz 2, so ist dies entsprechend festzuhalten. 15 / 22 Art. 19 Zusätzliche Abklärungen 1 Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen. 2 Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn: a. die Person überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt; b. hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden; c. die Person keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung nach Artikel 17 oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 18 macht; d. die Person offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht; e. Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen. 3 Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält. Art. 20 Meldepflicht 1 Ein begründeter Verdacht, der eine Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis GwG auslöst, liegt vor, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die eine Herkunft der Barzahlungsmittel aus einer strafbaren Handlung vermuten lassen, und er sich trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt. 2 Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn die Händlerin oder der Händler die strafbare Handlung, aus der die Barzahlungsmittel stammen, keinem bestimmten Straftatbestand zuordnen kann. 3 Die Übermittlung der Meldungen richtet sich nach Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung vom 25. August 200435 über die Meldestelle für Geldwäscherei.36 Art. 21 Dokumentation 1 Die Händlerin oder der Händler verwendet für die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten das Formular nach Anhang 1 oder ein vergleichbares Dokument. 2 In das Formular oder Dokument eingetragen werden: a. alle Angaben zu den Kundinnen und Kunden, die nach den Artikeln 17 und 18 in Erfahrung gebracht werden; 35 SR 955.23 36 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701). 16 / 22 b. das Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen nach Artikel 19; c. ob nach Artikel 20 eine Meldung erstattet wurde. 3 Das Formular oder Dokument ist mit dem Datum der Geschäftsabwicklung zu versehen und von der Händlerin oder dem Händler zu unterschreiben. Art. 22 1 Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen. 2 Handelt es sich bei der Händlerin um eine juristische Person, so obliegt die Pflicht nach Artikel 15 GwG dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. 3a. Kapitel:38 Selbstregulierungsorganisationen Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften 1 Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, wenn sie: a. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich des GwG zugelassen sind; b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich des GwG verfügt; c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c des Obligationenrechts (OR)39 unabhängig von ihrer Rechtsform einhält. 2 Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 24a GwG ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200740 eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen: a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen; 37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 38 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 39 SR 220 40 SR 956.1 17 / 22 b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; c. die leitenden Prüferinnen und Prüfer. 3 Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen nach Artikel 24a GwG über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen. Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern 1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich des GwG; b. 200 Prüfstunden im Bereich des GwG; c. vier Stunden Weiterbildung im Bereich des GwG innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Bereich des GwG in den jeweils letzten vier Jahren; b. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich des GwG. 3 Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200741 oder nach Artikel 62 FINIG42 erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich des GwG. Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren im GwG-Bereich 1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG- Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18a Abs. 2 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22b erfüllt.43 2 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf selbstständig prüfen, ohne als 41 SR 221.302.3 42 SR 954.1 43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). 18 / 22 zugelassenes Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen zu sein und ohne als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG44 zugelassen zu sein. 3 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR45 einhält. Art. 22d Weiterbildung 1 Weiterbildungen nach den Artikeln 22b und 22c, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen: a. Die Weiterbildung umfasst den Bereich des GwG. b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde. c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil. 2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet. 3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung. 4. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen46 Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt. Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 44 SR 221.302 45 SR 220 46 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 19 / 22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 201947 1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 2 Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. 47 AS 2019 4633 48 AS 2026 364 20 / 22 Anhang 1 (Art. 21 Abs. 1) Formular für Händlerinnen und Händler zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten Identifizierung der Vertragspartei (Art. 17 GwV) Vertragspartei: Name und Vorname: ________________________________________________________ Adresse: ________________________________________________________ Geburtsdatum: ________________________________________________________ Staatsangehörigkeit: ________________________________________________________ Erwerb für eine juristische Person oder Personengesellschaft? ja nein Firma: ________________________________________________________ Sitz: ________________________________________________________ Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 18 GwV) Die Vertragspartei ist selbst die wirtschaftlich berechtigte Person Die Vertragspartei oder ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter erklärt hiermit, dass folgende natürliche(n) Person(en) die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) ist/sind: Person 1 Person 2 Name / Vorname Adresse Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Person 3 Person 4 Name / Vorname Adresse Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Unterschrift der Vertragspartei oder der Stellvertreter/in : _____________________________ 21 / 22 Zusätzliche Abklärungen (Art. 19 GwV) ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Meldung (Art. 20 GwV) Meldung an MROS: ja nein Begründeter Verdacht auf: __________________________________________________ Ort und Datum: __________________________________________________ Unterschrift der Händlerin/des Händlers: __________________________________________ 22 / 22 Anhang 2 (Art. 23) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 18. November 200949 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …50 49 [AS 2009 6403] 50 Die Änderungen können unter AS 2015 4819 konsultiert werden.
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| Provision | Concepts |
|---|---|
| Art. 1 Gegenstand | scope_and_application |
| Art. 2 Geltungsbereich | scope_and_application |
| Art. 2a Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten unter die Bestimmungen, die auf die Finanzintermediä | scope_and_application |
| Art. 3 Kreditgeschäft | designated_services |
| Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr | designated_services funds_transfer_reporting virtual_assets |
| Art. 5 Handelstätigkeit | designated_services |
| Art. 6 Weitere Tätigkeiten | designated_services |
| Art. 7 Allgemeine Kriterien | scope_and_application |
| Art. 8 Kreditgeschäft | scope_and_application |
| Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft | funds_transfer_reporting scope_and_application |
| Art. 10 Handelstätigkeit | scope_and_application |
| Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit | enrolment_registration |
| Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO | enrolment_registration |
| Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung | suspicious_matter_reporting |
| Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung | suspicious_matter_reporting |
| Art. 12c Information an einen Finanzintermediär | tipping_off |
| Art. 12d Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG | scope_and_application |
| Art. 12e Kauf und Verkauf von Grundstücken | scope_and_application |
| Art. 12f Berufsmässige Beratung | scope_and_application |
| Art. 12g Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit | enrolment_registration |
| Art. 12h Austritt und Ausschluss aus einer SRO | enrolment_registration |
| Art. 12i Aufgabe der Tätigkeit | enrolment_registration |
| Art. 13 Händlerinnen und Händler | designated_services scope_and_application |
| Art. 14 Gewerblicher Handel | definitions_and_interpretation designated_services scope_and_application |
| Art. 15 Güter | definitions_and_interpretation designated_services |
| Art. 15a Erfasste Edelmetalle und Edelsteine | definitions_and_interpretation designated_services |
| Art. 16 Beizug Dritter | customer_due_diligence |
| Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei | customer_due_diligence |
| Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person | beneficial_ownership |
| Art. 19 Zusätzliche Abklärungen | customer_due_diligence risk_based_approach |
| Art. 20 Meldepflicht | suspicious_matter_reporting |
| Art. 21 Dokumentation | record_keeping |
| Art. 22 | supervisory_architecture |
| Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften | supervisory_architecture |
| Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern | supervisory_architecture |
| Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren im GwG-Bereich | supervisory_architecture |
| Art. 22d Weiterbildung | supervisory_architecture |
| Art. 24 Inkrafttreten | threshold_transaction_reporting |